Das neue ElektroG – Ein Schritt in die richtige Richtung?

Das neue ElektroG – Ein Schritt in die richtige Richtung?

Das Elektrogesetz (ElektroG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen WEEE-Richtlinie (Waste of Electrical and Electronic Equipment). Diese regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Das Gesetz trat erstmalig 2005 in Kraft und wurde zehn Jahre später novelliert (ElektroG2). Ziel des neuen Gesetzentwurfes (ElektroG3) ist es, insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Sammelmenge sowie zur Stärkung der Vorbereitung zur Wiederverwendung zu treffen. Dies betrifft vor allem eine Ausweitung des Netzes an Rücknahmestellen über den Handel und den Zugang zu Erstbehandlungsanlagen, die eine Vorbereitung zur Wiederverwendung durchführen. Das Gesetz ist auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen, die von jedem EU-Mitgliedstaat in nationales Recht umzusetzen ist. Insofern verfügt jeder EU-Mitgliedstaat innerhalb der harmonisierten Grenzen der WEEE-Gesetzgebung über ein eigenes nationales Elektrogesetz. Deutschland ist dieser Verpflichtung aus der Richtlinie mit dem Elektrogesetz nachgekommen.

Bislang wurden seitens Deutschland nicht ausreichend  Maßnahmen ergriffen, um die derzeit in der EU geltenden Sammelquoten von 65 % zu erreichen. Deshalb mussten weitere gesetzliche Maßnahmen ergriffen werden, um dem Verbraucher weitere Rückgabestellen zu ermöglichen. Insbesondere die Rücknahme über den Handel soll weiter gestärkt werden. In der Neufassung sollen kleine Elektroaltgeräte unabhängig von Neukauf eines Produkts auch in Supermärkten zurückgenommen werden (0:1-Rücknahmepflicht). Voraussetzung dafür ist, dass die Ladenfläche größer als 800 Quadratmeter ist und dort mehrmals im Jahr Elektrogeräte angeboten werden („Sonderaktionen“). Größere Geräte können nur dann abgegeben werden, wenn ein vergleichbares Produkt gekauft wird. Darüber hinaus gibt es auch noch einige neue Regelungen zum Online-Versandhandel, die beinhalten, dass dieser zukünftig verpflichtet ist, alte Kühlgeräte, Großgeräte sowie Bildschirmgeräte kostenlos mitzunehmen (1:1-Rücknahmepflicht). Für alle anderen Gerätekategorien gilt, dass die Händler genau wie für die 0:1-Rücknahme lediglich „geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer“ anbieten müssen.

Der neue Entwurf zum ElektroG-3 nimmt wie aller Vorgängerfassungen zu wenig in den Blick, dass die Verbraucher nicht in ausreichendem Umfang bereit sind, den Aufwand zur Rückgabe auf sich zu nehmen (Fahrten zum Wertstoffhof). Deutschland hat zuletzt weniger als 45 % Sammelquote erreicht, das ist mehr als unzureichend. Andere Länder sind hier wesentlich besser (s. Abb. unten). Kreative Maßnahmen sind gefragt, um Bürger dazu zu bewegen, ihre alten Elektrogeräte zurück zu bringen: Finanzielle Anreize (z.B. Tauschaktionen, bei denen man durch die Abgabe alter Elektrogeräte beim Kauf neuer Geräte Rabatte bekommt), Aktionen in Schulen, staatliche Aufklärungsmaßnahmen wie Plakataktionen, Sendezeit im Fernsehen und Radio zur Sensibilisierung der Bevölkerung, finanziert über die Hersteller (erweiterte Produzentenveraantwortung). Zudem fordern insbesondere Umweltverbände, auch die Wiederverwendung stärker in den Blick zu nehmen, hier ist die weitere Etablierung von Reparaturcafes und Werkstätten möglich, das schafft Arbeitsplätze und spart Ressourcen.

Nach Beratungen im Bundestag und Bundesrat noch vor der Sommerpause 2021 ist ein Inkrafttreten des ElektroG3 sowie der ebenfalls in Bearbeitung befindlichen Behandlungsverordnung zum 01. Januar 2022 vorgesehen.

 

Josephina Schellberg und Dr. Beate Kummer

No Comments

Post A Comment