30 Nov Bundestag beschließt Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und Batteriegesetz (BattG)
Mit der Novellierung des KrWG wird die Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt. Zugleich werden einzelne Verordnungsermächtigungen erlassen, die der Umsetzung der Einwegkunststoff-Richtlinie dienen. Zudem wird eine Klagebefugnis für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingeführt. Damit erhalten die durch die gewerbliche Sammlung betroffenen kommunalen Entsorger eine Klagebefugnis, um gegen Entscheidungen der Behörde zu klagen. Damit werden gleiche Rahmenbedingungen zwischen kommunalen und privaten Entsorgern hergestellt bzw. sichergestellt werden. Neu ist auch die Einführung einer Obhutspflicht, damit sollen Vertreiber dafür sorgen, dass die Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Die Regelung ist Ausfluss der Produktverantwortung und geht über die Vorschriften der europäischen Vorgaben hinaus. Ziel der Regelung ist vor allem die Verhinderung der Vernichtung von retournierter Ware, wie es im Onlinehandel quasi zum Standard geworden ist. Auch die Herstellerverantwortung wird weiter konkretisiert: Durch eine finanzielle Mitverantwortung haben Hersteller die Reinigungskosten der kommunalen Entsorger für Einwegkunststoffartikel sowie Zigaretten mitzutragen. Auch das Beschaffungswesen erhält neue Auflagen, im neuen KrWG ist eine Bevorzugungspflicht aufgenommen worden, wonach umweltverträgliche und ressourcenschonende Produkten – wie etwa recycelten Produkten – der Vorrang eingeräumt werden soll, wenn die öffentliche Hand einkauft, um einen größeren Absatzmarkt dafür zu schaffen. Zudem werden nun weitere Lücken zwischen Abfall- und Chemikalienrecht geregelt durch die Einführung einer Datenbank für besorgniserregende Stoffe (SCIP-Datenbank) in Produkten und Abfällen eingeführt.
Die Regelungen zur SCIP-Datenbank wurden mit dem neuen KrwG in das Chemikalienrecht verschoben. Danach haben Lieferanten, die Erzeugnisse nach Art. 33 der REACH-VO in den Verkehr bringen, diese Informationen der Europäischen Chemikalienagentur zur Verfügung zu stellen. Das Gesetz ist am 29.10.2020 in Kraft getreten.
Der Bundestag hat außerdem einige Änderungen des BattG beschlossen. Das Gesetz sieht nun ein reines Wettbewerbssystem der herstellereigenen Rücknahmesysteme vor. Außerdem wurde die Sammelquote für Gerätebatterien auf 50 Prozent erhöht. Dieses Ziel ist viel zu wenig ambitioniert: Im Sinne einer Kreislaufwirtschaft braucht es hohe Sammelquoten und zwar für alle Batteriezelltypen. Die Einführung einer rechtlich verbindlichen Sammelquote für alle Batterien von mindestens 70 Prozent ist notwendig – und umsetzbar. Verbindliche Sammelziele ausschließlich für Gerätebatterien ist aus heutiger Sicht nicht mehr ausreichend. Um dem Ressourcenschutz gerecht zu werden, sind auch für Industrie- und Autobatterien (z.B. Li-Akkus und Bleibatterien) hohe Sammelziele zu erlassen. Insbesondere für die Sammlung von Li-Batterien sind anspruchsvolle Ziele zu setzen. Ein beträchtlicher Anteil des Marktwachstums der globalen Elektromobilität wird in Europa erwartet und durch finanzielle Förderung der E-Autos auch in Deutschland. Es werden zukünftig eine Reihe von “Gigafactories” zur Produktion von Lithium-Ionen-Zellen in Europa aufgebaut, deshalb kommt der Rücknahme und des Recyclings von Lithium-Ionen-Batterien zur Stärkung einer umwelt- und sozialverträglichen Sekundärrohstoffquelle für Schlüsselmaterialien eine große strategische Bedeutung zu. Mit der Novellierung sollten laut Gesetzgeber aber nur die neuen Marktgegebenheiten geregelt werden, nachdem sich die GRS Batterien – Gemeinsames Rücknahmesystem als Solidarsystem zurückgezogen hat und nun wettbewerblich ausgestaltet ist. Also der große Wurf einer grundlegenden Novelle lässt auf sich warten! Das Gesetz wird am 01.01.2021 in Kraft treten.
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