Umweltbeauftragte – Superhelden der Wirtschaft?

Umweltbeauftragte – Superhelden der Wirtschaft?

Beauftragte Personen, Beauftragte für Immissionsschutz, Abfall, Gewässerschutz und Störfall, sind diejenigen, die auch „Umweltbeauftragte“ genannt werden. Wer braucht denn so jemanden?
Der Begriff „betrieblicher Umweltbeauftragter“ wurde unter anderem im Zusammenhang mit dem über Jahrzehnte geplanten Umweltgesetzbuch (UGB) geprägt. Das aber wurde vom Bundestag nie verabschiedet und steht derzeit auch nicht mehr auf der politischen Agenda. Durch die „Nichtverabschiedung“ des UGB bleibt es bei einem Wust umweltrechtlicher Vorgaben, die die Unternehmen erfüllen müssen, wenn sie betroffen sind. Doch wer ist von was betroffen? Genau das ist nicht einfach zu entscheiden. Schon die Frage, wer eine/n Immissionsschutzbeauftragte/n braucht, ist nicht einfach zu beantworten. Ein Blick ins Bundes-Immissionsschutzrecht (BImSchG) ist ganz hilfreich. Nach § 53 BImSchG kann die Bestellung eines Betriebsbeauftragten bzw. mehrerer Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz erforderlich sein. Betroffen von der Regelung sind Betreiber bestimmter genehmigungspflichtiger Anlagen, von denen Emissionen wie z. B. Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen ausgehen, soweit deren Art und Größe das erfordert. Letztendlich hilft nur der weitere Blick in die 4. BImSchV sowie 5. BImSchV, um tatsächlich als Betreiber entscheiden zu können, wer eine/n bestellen muss. Für den/die Abfallbeauftragte/n muss zusätzlich das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie die neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung zu Rate gezogen werden, damit auch Recycling-/Entsorgungsunternehmen oder bspw. Unternehmen, bei denen hohe Mengen gefährlicher Abfälle anfallen, entscheiden können, ob sie betroffen sind.
Die Aufgaben der Beauftragten sind vor allem die Beratung des Anlagenbetreibers und der Betriebsangehörigen sowie ein Hinwirken auf umweltfreundliche Verfahren, abfallarme Produktion etc. Soweit es keinen eigenen Störfallbeauftragten gibt, übernimmt der/die Immissionsschutzbeauftragte auch diesen Aufgabenbereich, falls ein „Störfallbetrieb“ vorliegt. Die Aufgaben können sehr vielseitig und umfangreich sein, insbesondere bei den Mehrfachbeauftragten. Es ist deshalb ratsam, die Aufgaben klar schriftlich festzulegen und eine eindeutige Delegation vorzunehmen, damit keine Überforderung der bestellten Personen droht. Die Beauftragten sind in der Regel Naturwissenschaftler oder Techniker, müssen zuverlässig sein und Berufserfahrung mitbringen. Betriebliche Umweltbeauftragte stellen immer eine interne Kontrollinstanz dar und haben in der Regel eine „Stabsstellenfunktion“. Externe Beauftragte haben den Vorteil, unabhängig zu sein. Der Blick von außen ist oft hilfreich, weil Erfahrungen aus verschiedenen Branchen eingebracht werden können. Die beauftragten Personen sind jedoch keine „Hilfssheriffs“ der Behörden. Es besteht keine Pflicht, in ihrer Funktion auf behördliche Weisung hin tätig zu werden. Eine Haftung der Beauftragten kommt regelmäßig nur in Zusammenhang mit der Verletzung eigener Pflichten in Betracht, wenn dem Anlagenbetreiber beispielsweise bekannte Sicherheitslücken verheimlicht werden (s. hierzu § 14 Strafgesetzbuch). Sie haften auch nicht für bestehende Missstände im Unternehmen, müssen sie jedoch gegenüber dem Betreiber offen legen, wenn sie bekannt sind. Für die Missstände bleibt – trotz der Bestellung von Umweltbeauftragten – der Anlagenbetreiber selbst verantwortlich. Falls eine Bestellung eines/r Umweltbeauftragten notwendig ist, sprechen Sie uns doch an, langjährige Erfahrungen können vorgewiesen werden.

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