28 Mai Abfall- und Stoffrecht: Ist eine Harmonisierung möglich?
Bild: IHK Wiesbaden
Die EU-Kommission hat Anfang 2018 eine Mitteilung (COM/2018, 32 final) zu der Frage veröffentlicht, wie mit den Schnittstellen des Abfall- und Chemikalienrechts umgegangen werden kann. Allerdings werden bislang mehr Fragen als Lösungsansätze aufgeworfen. Die EU-Kommission will damit einen Diskussions- und Stakeholderprozess anstoßen, um Experten aus den Mitgliedstaaten aufzufordern, sich daran zu beteiligen. Hintergrund ist, dass in der Abfallwirtschaft – respektive bei den Recyclingunternehmen – zahlreiche Problembereiche aufgetreten sind. Zum einen sind die Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten eingeschränkt, weil gefährliche Stoffe in Abfällen vorkommen, die rechtlich beschränkt sind. Die auch als „besorgniserregende Stoffe“ bezeichneten Stoffe können eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen und sind heute bereits über das Chemikalien- bzw. Produktrecht beschränkt. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Cadmiumverbindungen, Weichmacher im PVC, Polychlorierte Biphenyle in Altölen und Flammhemmer in Kunststoffen. Beschränkt werden diese Stoffe entweder über REACH oder Produktregelungen wie die Verpackungsverordnung, das Elektro- und Elektronikschrottrücknahmegesetz und das Batteriegesetz. Insgesamt 4 Problembereiche umfasst die EU-Mitteilung. Jeder, der sich dazu äußern will, kann in einer öffentlichen Konsultation daran teilnehmen[1].
Die von der EU-Kommission gestellten Fragen sind nicht einfach zu beantworten. Sie sind abfallbezogen zu betrachten und teilweise auch in jedem Einzelfall abzuwägen.
Fakt ist, dass die Recyclingwirtschaft mehr Informationen über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe für eine hochwertige Verwertung braucht. Die notwendige Datengrundlage muss seitens der Produzenten im Sinne der Produktverantwortung geschaffen werden. Die Verantwortung (einschließlich der Kostenübernahme) ist vom Hersteller zu übernehmen. Im Sinne des Stoffrechts wird mehr Transparenz auch zu mehr Sicherheit im Umgang mit Abfällen und Sekundärrohstoffen führen.
Der Einsatz von Sekundärrohstoffen im Wirtschaftskreislauf insgesamt muss erhöht werden, erst dann ist eine höhere Ressourceneffizienz zu erzielen. Deshalb können existierende Stoffverbote – und –beschränkungen nicht 1:1 auf die Abfallwirtschaft übertragen werden. Alle Stoffe, die heute bereits verboten bzw. beschränkt sind, werden deshalb zeitversetzt in der stofflichen Verwertung in absehbarer Zeit keine Rolle mehr spielen. Der risikobasierte Ansatz muss bei der Produktion und beim Inverkehrbringen angesetzt werden und darf nicht auf die Entsorgungswirtschaft übertragen werden.
EU-weit harmonisierte Kriterien für das Abfallendeverfahren sind nur für die Abfallarten sinnvoll, die international im großen Stil gehandelt werden und für die Gütekriterien sinnvoll sind. Variiert die Zusammensetzung zu stark, weil es sich bspw. um „Post-Consumer-Abfälle“ handelt, machen einheitliche Kriterien wenig Sinn. Einfacher ausgedrückt: Für Schrotte ist es gängig, für Mischkunststoffe und Bioabfälle weniger sinnvoll.
Abfälle sollten immer dann wie Gefahrstoffe gem. der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet werden, wenn sie als „Stoff“ oder „Gemisch“ im Sinne des Stoffrechts anzusehen sind. Im Sinne einer Harmonisierung wäre dies möglich, würde allerdings eine erneute Änderung des Abfallrechts expl. des Europäischen Abfallkatalogs notwendig machen
[1] S. hierzu : https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0032&from=DE
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